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Siehe auch Backup, Datenschutz, Server-Safe. Maßnahmen zur Abwehr von Störungen und unerlaubten Eingriffen in die Datenverarbeitung. 1. Datensicherung im weiteren Sinne: Der Begriff Datensicherung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beinhaltet die Gesamtheit technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes. Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder verpflichten die datenverarbeitenden Stellen, Datensicherungsmaßnahmen vor allem zur Zugangs-, Speicher-, Benutzer-, Zugriffs-, Übermittlungs-, Eingabe- und Organisationskontrolle zu treffen (vergl. § 9 BDSG und Anlage dazu). Im weiteren Sinne ist Anliegen der Datensicherung, die Datenverarbeitung insgesamt, also auch Anlagen, Programme und Datenbestände, zu schützen. 2. Datensicherung im engeren Sinne: Doppelung und Auslagerung von Daten (Backup). -->Datenträgerkurier, Datenträgerlagerung, extern. (Steinke, Wolfgang, Dr., BKA-Abteilungspräsident a.D., Rechtsanwalt, Sicherheitsberater, Wiesbaden ) |