28. Mai 2001
"Mit dem Inkrafttreten des
neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) am
23. Mai 2001 wird der Datenschutz in Deutschland im Interesse aller
Bürger deutlich gestärkt", so der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz, Dr. Joachim Jacob. Die Novellierung
überführt mit zweieinhalbjähriger Verspätung
nun endlich auch die Bestimmungen der europäischen
Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom Oktober 1995 in nationales
Recht.
Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Änderungen, gerade auch für die Privatwirtschaft. So hat man beispielsweise bei der Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen eine strikte Geltung des Zweckbindungsgrundsatzes festgeschrieben, der bereits bei der Erhebung personenbezogener Daten beachtet werden muss. Zudem weist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz auf die Verankerung von Datenvermeidung und Datensparsamkeit, Verbesserungen beim Auskunfts-, Benachrichtigungs- und Widerspruchsrecht sowie eine Erweiterung der Straf- und Bußgeldvorschriften hin, die künftig auch inhaltliche Verstöße gegen das BDSG erfassen.
Die EU-Richtlinie hat zudem eine generelle Meldepflicht für "automatisierte Verarbeitungen durch Wirtschaftsunternehmen" erfoderlich gemacht, von der allerdings Unternehmen befreit sind, die einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. In der Praxis dürfte sich daher wenig ändern, da ja bislang schon alle Unternehmen zur Bestellung eines Datenschützers verpflichtet waren, in denen mehr als vier Arbeitnehmer ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst waren. Eine neue Aufgabe des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist die so genannte Vorabkontrolle von Datenverarbeitung, die mit besonderen Risiken für das Persönlichkeitsrecht verbunden ist.
Einige weitere Neuerungen: Die Vorschriften des BDSG finden künftig auch im nicht-öffentlichen Bereich für jede automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung; auf einen Dateibezug kommt es dann nur noch bei manueller Verarbeitung an. Für Übermittlungen personenbezogener Daten ins Ausland gelten künftig besondere Regelungen: Unter anderem ist für die Übermittlung in Nicht-EU-Länder ein angemessenes Datenschutzniveau erforderlich, für dessen Beurteilung insbesondere "die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden." Außerdem enthält das neue BDSG gesetzliche Vorgaben für die Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Räume (auch durch Private), die künftig nur noch in bestimmten Fällen zur Erfüllung der im Gesetz aufgeführten Zwecke zulässig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und gegen schutzwürdige Interessen der Betroffenen abzuwägen ist.